Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten
bei einem drohenden Strafverfahren geben.
Die Situation beschreibt Sie aus der Sicht eines Beschuldigten:
Ein Strafverfahren beginnt mit einem Ermittlungsverfahren der Polizei,
bei dem Sie als Beschuldigter geführt werden.
Sie erhalten eine Vorladung bei der Polizei, bei der Sie sich zu den
Beschuldigungen äußern sollen.
In diesem Fall sollten Sie diesen Termin nicht wahrnehmen. Sie sind
nicht verpflichtet bei der Polizei eine Aussage zu machen. Im
Strafrecht herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei die
Strafverfolgungsbehörde Ihnen die Straftat nachzuweisen hat.
Sie sind nicht verpflichtet hierbei behilflich zu sein.
Die Gefahr einer solchen Aussage besteht darin, dass nicht wenig
Fangfragen von den Polizeibeamten gestellt werden, auf die Sie
möglicherweise nicht vorbereitet sind und diese Aussage dann
in einem späteren Gerichtsverfahren gegen Sie verwendet werden
kann, auch wenn Sie es nicht so meinten. Eine Abkehr von dieser Aussage
ist dann nur noch bedingt möglich und könnte Ihre
Glaubwürdigkeit sehr in Mitleidenschaft ziehen.
Aus diesem Grund
sollten die folgenden Schritte unternommen werden:
1) Beauftragung eines Verteidigers, der den Polizei-Termin absagt.
2) Beantragung von Akteneinsicht, um sich auf das mögliche
Strafverfahren bestens einstellen zu können, da hier
sämtliche Beweismittel aufgeführt sind und hier
bereits die Möglichkeit besteht, eine drohende Anklage bereits
im Vorfeld abzuwenden.
3) Im Falle einer Anklage ist eine intensive Vorbesprechung mit dem
Rechtsanwalt notwendig, um eine mögliche Strafe gering zu
halten, oder um einen Freispruch zu erwirken. Oft können mit
Hilfe von Verteidigern auch sogenannte "Verfahrenseinstellungen"
erreicht werden. Der Beschuldigte wird hierbei nicht verurteilt,
sondern das Verfahren wird in der Regel gegen eine Geldstrafe
eingestellt. Es besitzt den Vorteil, dass nicht als
"rechtskräftig Verurteilter" im Führungszeugnis
stehen, sofern Sie die Straftat begangen haben sollten.
Zu den Kosten:
Bitte bedenken Sie aber, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in
diesem frühen Stadium im Ermittlungsverfahren bis zur
Anklageerhebung kostenpflichtig ist und Sie die Kosten
grundsätzlich erst einmal selber zu tragen haben (Ausnahme: Es
besteht eine Rechtsschutzversicherung). Dies gilt vor allem dann, wenn
sich Ihre Unschuld bereits im Ermittlungsverfahren herausstellt und von
einer Anklage abgesehen wird und das Verfahren nach § 170 II
StPO eingestellt wird. Diese Kosten dürften sich aber lohnen,
da ein Rechtsanwalt bereits im Vorfeld auf eine Einstellung des
Verfahrens hinwirken kann und Sie nicht den unangenehmen Gang zum
Strafrichter haben.
Eine Kostenerstattung findet jedoch dann statt, wenn Anklage gegen Sie
erhoben worden ist und Sie freigesprochen wurden oder wenn bereits
andere Zwangsmaßnahmen (z.B. Durchsuchung, Haftbefehl)
durchgeführt worden sind und sich diese später als
rechtswidrig herausstellen.
Die genauen Kosten sind wegen der Vielzahl von Möglichkeiten
im Strafverfahren aber nicht möglich.
Prinzipielle Dinge sind aber:
- Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten.
- Dem verurteilten Angeklagten werden die Kosten des Verfahrens
auferlegt.
Die reinen Gerichtsgebühren sind immer sehr gering und
betragen in den meisten Fällen weniger als 100 Euro.
Von erheblichem Gewicht können aber die im Laufe des
Verfahrens entstandenen Kosten für Zeugen,
Sachverständige und andere sein, die der verurteilte
Angeklagte ebenfalls zu tragen hat. Die Zeugen erhalten
nämlich den ihnen entstandenen Verdienstausfall ersetzt;
außerdem die Fahrt- und soweit angefallen auch die
Unterkunftskosten. Ein Sachverständiger rechnet 50 - 100 Euro
pro Stunde ab; muss er an einer mehrtägigen Hauptverhandlung
beispielsweise 50 Stunden teilnehmen, so kommt allein dafür
eine erhebliche Summe zusammen.
Der Verteidiger kann die üblichen Gebühren abrechnen,
welche bei einer Strafsache, die ca. 1 -2 Stunden dauert und keine
besondere Vorbereitung erfordert, in der
Größenordnung von 500 - 1.000 Euro liegen
können. Wird die Sache - aus welchen Gründen auch
immer - zeitaufwändiger oder komplizierter, steigen die Kosten
natürlich. Viele Verteidiger treffen mit ihren Mandanten auch
Honorarvereinbarungen, die jedenfalls nicht unter den üblichen
Sätzen liegen dürften.
Entschädigungen:
Falls ein Beschuldigter durch Strafverfolgungsmaßnahmen, z.B.
durch Untersuchungshaft, einen Schaden erlitten hat, so kann er nach
dem "Gesetz über Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen" (StrEG) dafür
Entschädigung vom Staat verlangen.“